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V

Vergleichende Werbung
liegt vor, wenn der Werbetreibende die Eigenschaften seines Unternehmens oder seines Angebotes zu den Eigenschaften und Verhältnissen seines Mitbewerbers oder mehrerer Mitbewerber in Beziehung setzt. Bis Anfang 1998 wurde vom Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass V. W. grundsätzlich nicht mit den guten Sitten i.S.d. § 1 UWG zu vereinbaren sei. Am 6. Oktober 1997 ist die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zum Zwecke der Einbeziehung der V. W. ergangen. Darin ist folgender Artikel 3a enthalten:
(1) Vergleichende Werbung gilt, was den Vergleich anbelangt, als zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a) Sie ist nicht irreführend im Sinne des Artikels 2 Nummer 2, des Artikels 3 und des Artikels 7 Absatz 1; (b) sie vergleicht Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung; (c) sie vergleicht objektiv eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen, zu denen auch der Preis gehören kann; (d) sie verursacht auf dem Markt keine Verwechslung zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den Marken, den Handelsnamen, anderen Unterscheidungszeichen, den Waren oder den Dienstleistungen des Werbenden und denen eines Mitbewerbers; (e) durch sie werden weder die Marken, die Handelsnamen oder andere Unterscheidungszeichen noch die Waren, die Dienstleistungen, die Tätigkeiten oder die Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft; (f) bei Waren mit Ursprungsbezeichnung bezieht sie sich in jedem Fall auf Waren mit der gleicher Bezeichnung, (g) sie nutzt den Ruf einer Marke, eines Handelsnamens oder anderer Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers oder der Ursprungsbezeichnung von Konkurrenzerzeugnissen nicht in unlauterer Weise aus; (h) sie stellt nicht eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer Ware oder Dienstleistung mit geschätzter Marke oder geschätztem Handelsnamen dar. (2) Bezieht sich der Vergleich auf ein Sonderangebot, so müssen klar und eindeutig der Zeitpunkt des Endes des Sonderangebots und, wenn das Sonderangebot noch nicht gilt, der Zeitpunkt des Beginns des Zeitraums angegeben werden, in dem der Sonderpreis oder andere besondere Bedingungen gelten; gegebenenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das Sonderangebot nur so lange gilt, wie die Waren und Dienstleistungen verfügbar sind." - Seither vertritt der BGH die Auffassung, dass V. W. grundsätzlich erlaubt ist, wenn sie die in Artikel 3a Abs. 1 Buchstabe a)-h) der Richtlinie 97/55/EG genannten Voraussetzungen erfüllt. Das bedeutet, dass derjenige Mitbewerber, der eine V. W. für unzulässig hält, darlegen muss, inwieweit diese Werbung gegen eines dieser Zulassungskriterien verstößt. (Literatur : Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.Oktober 1997.)

Versalien
sind Großbuchstaben. Versalien sind Großbuchstaben. Bei der Verwendung von Versalien sollte man sich auf Ausnahmen beschränken, da sie in einem Text häufig wie ein Fremdkörper wirken. Zum Auszeichnen von Textteilen sollte deshalb Unterstreichungen, Kursivsatz oder wenn nötig einer halbfetten Schrifttype der Vorzug gegeben werden.

Virales Marketing
Kurz VM, eine Marketingform, die in erster Linie bestehende soziale Netzwerke nutzt, um mittels dieser die Aufmerksamkeit auf Produkte oder Kampagnen zu lenken. Die gestreuten Informationen (meist gezielt eingesetzt) breiten sich dabei wie ein „Virus" aus und basieren oft auf Mundpropaganda.

Voucher
ist ein Gutschein

Vierfarben- bzw. Mehrfarbendruck
4c; Reproduktionsverfahren farbiger Vorlagen, in dem vier Normfarben (Gelb, Rot, Blau, Schwarz) eingesetzt werden. Die Vorlage wird in Rasterpunkte aufgelöst und in die vier Farben getrennt. Pro Farbe entsteht ein Rasterfilm (Litho), aus dem pro Farbe mittels Kopierverfahren die Druckplatte hergestellt wird. Im Zusammendrucken der vier Farben entsteht ein der Vorlage entsprechendes Ergebnis.

 

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